Vereinssatzung

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(Die Satzungsänderungen, die bei der Jahreshauptversammlung am 19.03.2017 vorgestellt werden, sind im Text in roter Schrift hervorgehoben.)

§ 1
Name, Sitz und Zweck

1. Der am 01.März 1892 in Treis gegründete Turnverein führt den Namen „Turn- und Sportverein Treis-Karden 1892 e.V.“. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland e.V. im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände.
Der Turn- und Sportverein Treis-Karden 1892 e.V. hat seinen Sitz in 56253 Treis-Karden. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz einge-tragen (VR1347).

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendhilfe.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch das Anbieten sportlicher Übungen und die Förderung sportlicher Leistungen, die Veranstaltung von Wettkämpfen und durch die Teilnahme an Sportveranstaltungen verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2
Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Geschäftsführenden Vorstand.

3. Ehrenmitglied wird, wer 50 Jahre ununterbrochen dem Verein angehört hat.

4. Ehrenmitglied kann außerdem werden, wer sich um den Verein oder um die Sache des Sports verdient gemacht hat. Die Ehrenmitglieder werden vom Vereinsvorstand benannt. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

5. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.

§ 3
Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Geschäftsführenden Vorstand zu
richten.
Der Austritt ist nur zum 30.06. oder 30.12. eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, nur vom Geschäftsführenden Vorstand bei einstimmigen Beschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlungen.

§ 4
Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Mitgliedsbeitrag muss mindestens den Empfehlungen des Sportbundes Rheinland e.V. entsprechen.

§ 5
Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und an den Abteilungsversammlungen teilnehmen.
Als Vorstandsmitglied sind Mitglieder vom vollendeten 18.Lebensjahr an wählbar.

§ 6
Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a) Verweis
b) angemessene Geldstrafe
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.

§ 7
Rechtsmittel

Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 2.2), gegen einen Ausschluss (§ 3.3) sowie gegen eine Maßregelung (§ 6) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen - vom Zugang des Bescheides gerechnet – beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.

§ 8
Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
als Geschäftsführender Vorstand oder als Gesamtvorstand

§ 9
Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a) der Geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt,
b) ein Viertel der Mitglieder schriftlich beantragt hat.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Geschäftsführenden Vorstand per Aushang im Vereinsheim (schwarzes Brett) und durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Cochem. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der Geschäftsführende Vorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen.

5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

a) Entgegennahme der Berichte
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Gesamtvorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn die Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tageordnungspunkte aufgenommen werden.
Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigen erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Beitragserhöhungen, Wahlen, Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.

9. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

§ 10
Vorstand

1. Der Vorstand arbeitet:

a) als Geschäftsführender Vorstand bestehend aus:

dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Geschäftsführer
dem Schatzmeister
dem Jugendleiter
dem Schriftführer

b) als Gesamtvorstand bestehend aus:

dem Geschäftsführenden Vorstand (a)
dem Pressewart
den Abteilungsleitern für alle im Verein betriebenen Sportarten
einem Beisitzer.

2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Stellver-tretende Vorsitzende und der Geschäftsführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein werden der Stellvertreter und der Geschäftsführer jedoch nur bei Verhinderung des 1.Vorsitzenden tätig.

3. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

4. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Geschäftsführende Vorstand regelt alle finanziellen Angelegenheiten des Vereins. Ebenso ist er für die Aufgaben, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen, zuständig.

5. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse teilzunehmen. Das gleiche gilt für den Pressewart.

§ 11
Abteilungen

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.

2. Die Abteilung wird durch ihren Leiter, den Stellvertreter oder Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet.

3. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

§ 12
Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 13
Wahlen

1. Mitglieder des Gesamtvorstandes und die Abteilungsleiter werden auf die Dauer von vier Jahren und die Kassenprüfer auf die Dauer von einem Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben bis zu Wahl eines Nachfolgers im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

2. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt bei der nächsten Mitgliederversammlung Nachwahl, die bis zum Ablauf der Wahl-periode des Gesamtvorstandes Gültigkeit hat.

§ 14
Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversamm-lung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 15
Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Treis-Karden mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu Förderung des Sports in Treis-Karden verwendet werden muss.

2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

3. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn

a) es der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von ¾ aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b) der Gesamtvorstand von mindestens 40 % aller Mitglieder des Vereins hierzu schriftlich aufgefordert wurde.

4. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

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